Übernahmen, Gewinnwarnungen, Studienergebnisse: Was den Kurs erheblich bewegen kann, müssen Emittenten in der EU so bald wie möglich veröffentlichen. Ein Überblick über die Regeln.

Wenn ein Unternehmen eine Gewinnwarnung ausgibt, eine Übernahme ankündigt oder den Vorstandsvorsitzenden austauscht, erscheint die Nachricht oft als sogenannte Ad-hoc-Mitteilung. Grundlage ist in der Europäischen Union die Marktmissbrauchsverordnung, Verordnung (EU) Nr. 596/2014, kurz MAR.
Die Verordnung definiert Insiderinformationen in Artikel 7 als nicht öffentlich bekannte, präzise Informationen, die einen Emittenten oder ein Finanzinstrument betreffen und die geeignet wären, den Kurs erheblich zu beeinflussen, wenn sie öffentlich bekannt würden.
Entscheidend ist also nicht, ob eine Nachricht gut oder schlecht ist, sondern ob sie für die Bewertung des Wertpapiers erheblich sein kann.
Nach Artikel 17 geben Emittenten Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, so bald wie möglich bekannt. Die Veröffentlichung muss es der Öffentlichkeit ermöglichen, schnell auf die Information zuzugreifen und sie vollständig, korrekt und rechtzeitig zu bewerten. Mit der Vermarktung der eigenen Tätigkeit darf sie nicht verbunden werden. Zudem müssen die Mitteilungen mindestens fünf Jahre lang auf der Website des Emittenten abrufbar sein.
Die Pflicht gilt für Emittenten, deren Finanzinstrumente an einem geregelten Markt zugelassen sind. Unter bestimmten Voraussetzungen erfasst sie auch Emittenten, deren Instrumente über ein multilaterales oder organisiertes Handelssystem gehandelt werden.
Ein Emittent kann die Veröffentlichung auf eigene Verantwortung aufschieben. Voraussetzung ist unter anderem, dass eine sofortige Offenlegung seine berechtigten Interessen beeinträchtigen würde und die Vertraulichkeit sichergestellt ist. Nach der Veröffentlichung muss die zuständige Aufsichtsbehörde über den Aufschub informiert werden, in Deutschland die BaFin.
Ad-hoc-Mitteilungen sind Pflichtveröffentlichungen und unterscheiden sich damit von freiwilligen Pressemitteilungen. Sie sind meist knapp gehalten und nennen den Sachverhalt, nicht dessen Bewertung. Für die Einordnung einer Unternehmensnachricht ist es deshalb hilfreich zu wissen, in welcher Form sie veröffentlicht wurde.
Die Verordnung wurde seit 2014 mehrfach angepasst, unter anderem durch den EU Listing Act von 2024. Maßgeblich ist jeweils die geltende Fassung.
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung), EUR-Lex: eur-lex.europa.eu

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